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   VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - VGH B 5/01   

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https://dejure.org/2001,15383
VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - VGH B 5/01 (https://dejure.org/2001,15383)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.03.2001 - VGH B 5/01 (https://dejure.org/2001,15383)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. März 2001 - VGH B 5/01 (https://dejure.org/2001,15383)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 2001, 911
  • DVBl 2001, 1083 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - VGH B 5/01
    Mit Rücksicht darauf hat die verfassungsgerichtliche Überprüfung sich grundsätzlich darauf zu beschränken, ob die umstrittene gesetzliche Ausgestaltung willkürlich ist, also von keinen sachlich vertretbaren Gründen getragen wird (ebenso BVerfGE 56, 87 [94 ff.]).
  • BVerfG, 11.07.1996 - 2 BvR 571/96

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung in Sachen der

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - VGH B 5/01
    Es könnte erforderlichenfalls aber das bei ihm anhängige fachgerichtliche Verfahren aussetzen und die strittige Verfassungsfrage - nach entsprechender Vorklärung und Aufbereitung - gemäß Art. 130 Abs. 3 LV dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen (vgl. zu einem entsprechenden Fall BVerfG, ZBR 1997, 90 f. m. Anm. Summer).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 16.08.1994 - VGH B 15/93
    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - VGH B 5/01
    Da zu § 46 VerfGHG keine Übergangsregelung geschaffen wurde, konnten auch die vor Einführung der Landesverfassungsbeschwerde erlassenen Rechtsnormen und sonstigen Hoheitsakte nur solange vor dem Verfassungsgerichtshof angegriffen werden, als die dafür vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen war (VerfGH Rh-Pf, NJW 1995, 444).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

    Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Unterscheidungskriterium aus seiner Prüfungsperspektive ausdrücklich gelten lassen, wobei es in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass die zusätzliche Dienstaufsicht über die Richter des Gerichts mit besonderer Verantwortung verbunden ist (so zum Verhältnis der Stellen eines Präsidenten des Sozialgerichts und eines Direktors des Arbeitsgerichts, der wie ein Direktor des Amtsgerichts besoldet worden ist, BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O.; im Anschluss daran VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. März 2001 - VGH B 5/01 -, juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 15.03.2011 - 2 A 125/10

    Besoldung, Amtsgerichtsdirektor, Richter, Richterplanstellen,

    Hieran bestehen schon deshalb Zweifel, weil das Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich auf Richterplanstellen abstellt, somit also auf eine Regelung durch den Haushaltsgesetzgeber oder eventuell auf eine Konkretisierung auf Grundlage des Haushalts (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 - BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2003 a. a. O.; BayVerfGH, Beschl. v. 26. September 1978 - Vf.3-VII-77; VerfGH Rh.-Pf., Beschl. v. 30. März 2001 - VGH B 5/01 -, jeweils juris), aber jedenfalls nicht auf faktische Verhältnisse.
  • OVG Sachsen, 12.01.2010 - 2 A 436/08

    Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Bezügen, Besoldung von Richtern,

    Denn nach der vorliegenden Rechtsprechung ist die Einstufung von Richtern durch den Gesetzgeber vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 20.1.1981 - 2 BvR 993/77; BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 2 BvL 7/02; BayVerfGH, Beschl. v. 26.9.1978 - Vf. 3-VII-77; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.3.2001 - VGH B 5/01 -, jeweils zitiert nach juris); wann die Kriterien der Besoldungsordnung erfüllt sind, lässt sich nicht durch eine Würdigung feststellen, die sich auf die tatsächlichen Verhältnisse in einer Behörde beschränkt (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 -, juris, dort Rn. 15).
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